VII-Verg 2/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-22, VII-Verg 2/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-06-22, VII-Verg 2/06
VII-Verg 2/06Supreme CourtJun 22, 2006
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 2/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-06-22
Aktenzeichen: VII-Verg 2/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0622.VII.VERG2.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss der Vergabekammer vom 20. Dezember 2005, VK 2-124/04, aufgehoben, soweit der Feststellungsantrag bezüglich des Loses 81 zurückgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Ausschreibungs-verfahren Berufsvorbereitende Maßnahmen (BvBneu), Los 81, in seinen Rechten verletzt worden ist, weil die Angebote des Beige-ladenen zu 2 und der Bietergemeinschaft, bestehend aus der Beigeladenen zu 1 und der Wirtschafts- und Sprachenschule R. W. GmbH, nicht von der Wertung ausgeschlossen worden sind.
Im übrigen wird der Feststellungsantrag zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor der Verga-bekammer zu 4/5 zu tragen. Die Antragsgegnerin und der Beige-ladene zu 2 haben die Kosten des Verfahrens vor der Vergabe-kammer zu 1/5 als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Antragsteller hat die ihm im Verfahren vor der Vergabekam-mer entstandenen Aufwendungen zu 4/5 und die der Antrags-gegnerin in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen zu 4/5 zu tragen. Ferner hat der Antragsteller die den Beigeladenen zu 1 u. 4 im Verfahren der Vergabekammer entstandenen Auf-wendungen voll zu tragen. Die Antragsgegnerin und der Beigela-dene zu 2 haben die Aufwendungen des Antragstellers in Höhe von je 1/10 zu tragen. Die der Antragsgegnerin und den Beigela-denen zu 2, 3 und 5 im Verfahren vor der Vergabekammer ent-standenen Aufwendungen tragen diese selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 3/4, die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 2 zu je 1/8 zu tragen.
Der Antragsteller hat die den Beigeladenen zu 1 und 4 im Be-schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang und die außergerichtlichen Kosten der Antrags-gegnerin in Höhe von 3/4 zu tragen. Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 2 zu je 1/8 zu tragen. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten war für den Antragsteller und die Beigeladenen zu 1, 2 und 4 im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zum 23. März 2005 bis zu 80.000 €, danach bis zu 44.000 €
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.