VII-Verg 13/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-21, VII-Verg 13/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-07-21, VII-Verg 13/06
VII-Verg 13/06Supreme CourtJul 21, 2006
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 13/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-07-21
Aktenzeichen: VII-Verg 13/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:0721.VII.VERG13.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Ausle-gung des Art. 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleis-tungsaufträge (Abl. (EG) L 134/114 v. 30.4.2004) gemäß Art. 234 Abs. 1 EG folgende Fragen vorgelegt:
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Ist das Tatbestandsmerkmal der „Finanzierung durch den Staat“ des Art. 1 Absatz 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie 2004/18 EG dahin auszulegen, dass auf Grund einer dem Staat ob-liegenden verfassungsrechtlichen Gewährsgarantie für die unabhän-gige Finanzierung und Existenz der Einrichtungen eine mittelbare Fi-nanzierung von Einrichtungen durch eine staatlich vorgeschriebene Gebührenzahlung durch diejenigen, die Rundfunkgeräte bereithalten, eine Finanzierung im Sinne dieses Tatbestandsmerkmals ist?
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Falls die erste Vorlagefrage mit „ja“ zu beantworten ist, ist Art. 1 Abs. 9, 2. Unterabsatz, lit. c), 1. Alternative der Richtlinie 2004/18/EG da-hin auszulegen, dass das Tatbestandsmerkmal „der Finanzierung durch den Staat“ die Eröffnung eines direkten Einflusses des Staates bei der Vergabe von Aufträgen durch die staatlich finanzierte Einrich-tung verlangt?
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Falls die zweite Vorlagefrage mit „nein“ zu beantworten ist, ist Art. 1 Abs. 9, 2. Unterabsatz, lit. c) der Richtlinie 2004/18/EG im Lichte des Art. 16 lit. b) dahin auszulegen, dass nur die in Art. 16 lit. b) genann-ten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzo-gen sind und andere Dienstleistungen, die nicht programmspezifi-scher Art sind, sondern Hilfs- und Unterstützungscharakter haben, dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterliegen (argumentum e contrario)?
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