I-10 W 82/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-10-05, I-10 W 82/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2006-10-05, I-10 W 82/06
I-10 W 82/06Supreme CourtOct 5, 2006
Regest
BRAGO § 130 Abs. 1 ZPO §§ 126 Abs. 1, Abs. 2 1. Ist der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes wegen seiner Vergütung gegen die ersatzpflichtigen Gesamtschuldner mit der Befriedigung durch die Lan-deskasse auf diese übergegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), wird das Recht der Kostenschuldner zur Aufrechnung hierdurch nicht erweitert. Auf den Einrede-ausschluss des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich auch die Staatskasse beru-fen. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 126 Abs. 2 ZPO ist nicht erst ab Festsetzung oder Stellung eines Festsetzungsantrages zu beachten, sondern besteht von vornher-ein, das heißt von der Kostengrundentscheidung an. 3. Hat die bedürftige Partei die Kosten gegen den Kostenschuldner allerdings be-reits festsetzen lassen, muss es dem Kostenschuldner möglich sein, die Kosten-forderung zur Abwendung der Vollstreckung zu erfüllen, sei es durch Zahlung o-der durch Aufrechnung.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 82/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-10-05
Aktenzeichen: I-10 W 82/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2006:1005.I10W82.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BRAGO § 130 Abs. 1
ZPO §§ 126 Abs. 1, Abs. 2
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Ist der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwaltes wegen seiner Vergütung gegen die ersatzpflichtigen Gesamtschuldner mit der Befriedigung durch die Lan-deskasse auf diese übergegangen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), wird das Recht der Kostenschuldner zur Aufrechnung hierdurch nicht erweitert. Auf den Einrede-ausschluss des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann sich auch die Staatskasse beru-fen.
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Das Aufrechnungsverbot des § 126 Abs. 2 ZPO ist nicht erst ab Festsetzung oder Stellung eines Festsetzungsantrages zu beachten, sondern besteht von vornher-ein, das heißt von der Kostengrundentscheidung an.
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Hat die bedürftige Partei die Kosten gegen den Kostenschuldner allerdings be-reits festsetzen lassen, muss es dem Kostenschuldner möglich sein, die Kosten-forderung zur Abwendung der Vollstreckung zu erfüllen, sei es durch Zahlung o-der durch Aufrechnung.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 21.06.2006 wird zu-rückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet.
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