II-7 UF 320/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-28, II-7 UF 320/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-06-28, II-7 UF 320/06
II-7 UF 320/06Supreme CourtJun 28, 2007
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 320/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-28
Aktenzeichen: II-7 UF 320/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0628.II7UF320.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom
- Dezember 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Nachscheidungsunter-halt wie folgt zu zahlen:
- bis 31. Dezember 2005 323 €,
ab Januar 2006 332 €,
zzgl. Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB von monatlich 323 € für den Zeitraum 9. bis 31. Dezember 2005 sowie von monatlich 332 € ab dem 5. Juli 2006 (Mittelzeitpunkt).
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %;
von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 94 % und die Klägerin 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands für den Zeitraum
- Dezember 2005 bis 31. Mai 2007 durch Sicherheitsleistung in Höhe von
5.802 € und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der fälligen Beträge ab Juni 2007 abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt.
Die als Gegenvorstellung aufzufassende Streitwertbeschwerde des Prozessbe-vollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.
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