VI-2 U (Kart) 11/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-07-18, VI-2 U (Kart) 11/05
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-07-18, VI-2 U (Kart) 11/05
VI-2 U (Kart) 11/05Supreme CourtJul 18, 2007
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-2 U (Kart) 11/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-07-18
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 11/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0718.VI2U.KART11.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen vom 30. September 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
819.701,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 2005,
3.342.353,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2005,
sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.418,00 Euro vom 17. Januar 2005 bis zum 21. Oktober 2005
zu zahlen.
Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Entgeltabrede in § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags über die Überlassung von Teilneh-merdaten (DaRed-Vertrag) vom 1. Februar 2004 in der Fassung der Vertragsänderung vom 4. August 2004 nichtig ist.
Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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