Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-10, VI-3 Kart 6/07 (V)

VI-3 Kart 6/07 (V)Supreme CourtAug 10, 2007

Regest

Die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter tatsächlich zugrundegelegten Nutzungsdauern sind nach der Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 Strom-NEV nur für die erstmalige Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte he-ranzuziehen. Die kalkulatorische Abschreibung für die Kalkulationsperiode ist anhand der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 StromNEV festgelegten betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 6/07 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-08-10

Aktenzeichen: VI-3 Kart 6/07 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0810.VI3KART6.07V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Normen: § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG, §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 3 StromNEV

Leitsätze

Die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter tatsächlich zugrundegelegten Nutzungsdauern sind nach der Übergangsregelung des § 32 Abs. 3 Strom-NEV nur für die erstmalige Ermittlung der kalkulatorischen Restwerte he-ranzuziehen. Die kalkulatorische Abschreibung für die Kalkulationsperiode ist anhand der in Anlage 1 zu § 6 Abs. 5 StromNEV festgelegten betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer zu ermitteln.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die von der Bundesnetz-agentur für die Landesregulierungsbehörde des Landes S. unter dem 8. Dezember 2006 getroffene Entgeltgenehmigung – BK 8-05/246 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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