22 U 66/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2007-08-17, 22 U 66/07
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 22 U 66/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-17
Aktenzeichen: 22 U 66/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2007:0817.22U66.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.12.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – 3 O 164/05 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 616,94 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 10 %, seit dem 13.04.2005 zu zahlen.
Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 58.345,71 € als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
Die weitergehende Klage wird als endgültig unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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