I-1 U 128/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-11, I-1 U 128/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-11, I-1 U 128/07
I-1 U 128/07Supreme CourtFeb 11, 2008
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 128/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-11
Aktenzeichen: I-1 U 128/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0211.I1U128.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 18. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ei-ne vierteljährliche Rente von 765,-- €, zahlbar in je drei gleichen monatlichen Ra-ten jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats, erstmals am 6. Oktober 2003, zu zahlen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 120.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2004 zu zah-len.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiel-len und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 30. No-vember 1994 nach dem 28. März 2007 entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten werden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 der Beklagten auferlegt.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen zu 83 % der Klägerin und zu 17 % der Beklagten zur Last. Davon ausgenommen ist die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von Gerichtskosten in Höhe von 1.256,-- € sowie ihre Verpflichtung, der Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.199,35 € zu erstatten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- € abzumindern, sofern nicht die Beklag-te vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 155.000,-- € abzuwenden, sofern nicht die Klä-gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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