II-8 UF 219/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-13, II-8 UF 219/07
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-02-13, II-8 UF 219/07
II-8 UF 219/07Supreme CourtFeb 13, 2008
Regest
1. Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG-Verfahren, die die Per-sonen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Le-bensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurück-verweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht. 2. Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Ver-fahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 UF 219/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-02-13
Aktenzeichen: II-8 UF 219/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0213.II8UF219.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Die unterbliebene Anhörung des betroffenen Kindes in FGG-Verfahren, die die Per-sonen- oder Vermögenssorge betreffen, ist jedenfalls bei Kindern, die das 14. Le-bensjahr vollendet haben, ein schwerwiegender Verfahrensfehler, der zur Zurück-verweisung führt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Entscheidung auf dem Verstoß beruht.
Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Ver-fahren der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO keine Anwendung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsge-richts Rheinberg vom 08.08.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €.
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