VI-U (Kart) 29/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-13, VI-U (Kart) 29/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-03-13, VI-U (Kart) 29/06
VI-U (Kart) 29/06Supreme CourtMar 13, 2008
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 29/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-03-13
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 29/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0313.VI.U.KART29.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Kartellsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgel-des von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung von Ord-nungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, Mobilfunkkarten (SIM-Karten) der Klägerin im Rahmen von Endkundenverträgen in Vermittlungs- oder Übertragungs-systemen zu nutzen, die Verbindungen eines Dritten an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II.
Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte zu 1. SIM-Karten zu angemessenen Entgelten (monatlicher Grundpreis pro Karte € 10,00 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, mo-natlicher Grundpreis pro Kundennummer bis 50 Karten € 175,00 zuzüglich der je-weils geltenden Mehrwertsteuer und Minutenpreis E-P. zu E-P. € 0,09 zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer) und zu angemessenen Nutzungsbedingungen zur Nutzung mit einem GSM-Gateway zu liefern, um anderen Unternehmen die Termi-nierung von Telekommunikationsverbindungen Dritter im Mobilfunknetz (d.h. bei ei-nem Mobilfunkendkunden) der E-P. M. GmbH & Co.KG an Dritte zu ermöglichen.
III.
Weiter wird auf die Widerklage festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach ver-pflichtet ist, der Beklagten zu 1. den ihr aus der Kündigung der Kartenverträge zu den SIM-Karten mit den Rufnummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. und den Ruf-nummern 0163/80700.. bis 0163/80700.. sowie den Rufnummern 163/80701.. bis 0163/80701.. entstandenen Schaden zu ersetzen.
Wegen der Schadenshöhe wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 50.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 312.339,90 € festgesetzt. Er ver-teilt sich auf die wechselseitig gestellten Anträge wie folgt:
Klage:
Antrag zu 1. (Schadensersatz): 14.556,92 €
Antrag zu 2. (Stufenklage entgangener Gewinn): 20.000,00 €
Antrag zu 3. (Unterlassungsantrag): 30.000,00 €
Antrag zu 4. (Auskunftsantrag): 5.000,00 €
Widerklage:
Antrag zu 1. (Unterlassungsantrag): ohne Ansatz gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG
Antrag zu 2. (Leistungsantrag 33 SIM-Karten): 25.000,00 €
Antrag zu 3. (Schadensersatz): 217.782,98 €
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