II-8 WF 58/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-16, II-8 WF 58/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-04-16, II-8 WF 58/08
II-8 WF 58/08Supreme CourtApr 16, 2008
Regest
Es ist als "nachlässiges Verhalten" im Rahmen des § 167 ZPO zu bewerten, wenn der Kläger einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO es trotz gebotener Zweifel un-terlässt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist über die zutreffende Anschrift des beklagten Kindes zu vergewissern, und es dadurch zu einem verspäteten Eintritt der Rechtshängigkeit kommt.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — II-8 WF 58/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-16
Aktenzeichen: II-8 WF 58/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:0416.II8WF58.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Leitsätze
Es ist als "nachlässiges Verhalten" im Rahmen des § 167 ZPO zu bewerten, wenn der Kläger einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO es trotz gebotener Zweifel un-terlässt, sich rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist über die zutreffende Anschrift des beklagten Kindes zu vergewissern, und es dadurch zu einem verspäteten Eintritt der Rechtshängigkeit kommt.
Tenor
wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ober-hausen vom 15. Januar 2008 zurückgewiesen.
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