Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-11-04, I-20 U 125/08

I-20 U 125/08Supreme CourtNov 4, 2008

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 125/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-04

Aktenzeichen: I-20 U 125/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1104.I20U125.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 6. Mai 2008 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die mit Beschluss vom 28.03.2008 erlassene einstweilige Verfügung wird – über die im angefochtenen Urteil bereits erfolgte Bestätigung hinaus – in Ziffer I.3. mit der Maßgabe bestätigt, dass das dort ausgesprochene Ver-bot lautet: „ihre Internetseite www.b-v.de zu betreiben, ohne den Namen des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin an-zugeben.“

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter An-drohung der Ordnungsmittel der Beschlussverfügung ferner verboten, tele-fonisch für eine einzige Anzeige zu werben, wenn der schriftliche Anzei-genauftrag, der im Anschluss an das Telefongespräch verschickt wird, ü-ber sieben Anzeigen lautet und es zusätzlich in dem Auftrag heißt: „Bitte senden Sie uns deshalb, zunächst einmalig zum Kennenlernen, die aktu-elle Ausgabe der Aufklärungsreihe P.O.C. mit unserer Anzeige in der Größe ... gem. Vorlage zum Preis von EUR ... zzgl. 19% MWSt. für unsere PLZ-Region.“

Die weitergehende Berufung wird einschließlich des neu gefassten Antra-ges zu 3. zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

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