I-2 U 72/07•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-04, I-2 U 72/07
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 72/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-04
Aktenzeichen: I-2 U 72/07
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1204.I2U72.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte „wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,“ gestrichen werden.
II.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 275.000,00 Euro festgesetzt.
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