I-10 W 93/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-17, I-10 W 93/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2008-12-17, I-10 W 93/08
I-10 W 93/08Supreme CourtDec 17, 2008
Regest
§ 91 Abs. 1 ZPO Selbst wenn es für Anwälte und Parteien in Patenrechtsstreitigkeiten der Üblichkeit entsprechen sollte, in der „business-class“ eines Flugzeuges zu reisen, können die gegenüber der „economy-class“ erheblich höheren Flugkosten nicht dem unterlege-nen Prozessgegner aufgebürdet werden.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 93/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-12-17
Aktenzeichen: I-10 W 93/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2008:1217.I10W93.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
§ 91 Abs. 1 ZPO
Selbst wenn es für Anwälte und Parteien in Patenrechtsstreitigkeiten der Üblichkeit entsprechen sollte, in der „business-class“ eines Flugzeuges zu reisen, können die gegenüber der „economy-class“ erheblich höheren Flugkosten nicht dem unterlege-nen Prozessgegner aufgebürdet werden.
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde der Beklagten zu 1) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 08.07.2008 teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2008
(I-2 U 53/06) sind von der Beklagten zu 1) EUR 37.386,95 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.04.2008 aus EUR 36.977,60 und aus weiteren EUR 409,35 an die Klägerin zu erstatten. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 98 % die Beklagte zu 1) und zu 2 % die Klägerin.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.