Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-27, I-10 W 76+81/08

I-10 W 76+81/08Supreme CourtJan 27, 2009

Regest

§§ 147 Abs. 2, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, KostO §§ 47 Satz 1, 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO 1. Fällt für ein Nebengeschäft zu einem Verschmelzungsvertrag (hier: Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK zur Werthaltigkeit der Sacheinlage der Ge-sellschaft) eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an, so ist zu berücksichtigen, dass auch der für die nach § 36 Abs. 2 KostO angefallene Gebühr zu bemessende Wert für das Hauptgeschäft (Beurkundung eines Veschmelzungsvertrages) durch den Höchstwert gemäß § 39 Abs. 4 KostO begrenzt ist. 2. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesell-schafterversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag ist grundsätzlich nach § 41c Abs. 1 iVm § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO zu bemessen, da ein Gewinnabführungs-vertrag regelmäßig „keinen bestimmten Geldwert“ im Sinne des § 41 c Abs. 1 KostO hat.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 W 76+81/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-27

Aktenzeichen: I-10 W 76+81/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I10W76.81.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 147 Abs. 2, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, KostO

§§ 47 Satz 1, 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO

Fällt für ein Nebengeschäft zu einem Verschmelzungsvertrag (hier: Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK zur Werthaltigkeit der Sacheinlage der Ge-sellschaft) eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an, so ist zu berücksichtigen, dass auch der für die nach § 36 Abs. 2 KostO angefallene Gebühr zu bemessende Wert für das Hauptgeschäft (Beurkundung eines Veschmelzungsvertrages) durch den Höchstwert gemäß § 39 Abs. 4 KostO begrenzt ist.

Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesell-schafterversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag ist grundsätzlich nach § 41c Abs. 1 iVm § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO zu bemessen, da ein Gewinnabführungs-vertrag regelmäßig „keinen bestimmten Geldwert“ im Sinne des § 41 c Abs. 1 KostO hat.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2008 wird zurückgewie-sen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Verfahren der weite-ren Beschwerde trägt der Kostengläubiger.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.