I-24 W 85/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-29, I-24 W 85/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-29, I-24 W 85/08
I-24 W 85/08Supreme CourtJan 29, 2009
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-24 W 85/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-01-29
Aktenzeichen: I-24 W 85/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0129.I24W85.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kos-tenentscheidung im Teilanerkenntnis-, Teilversäumnis- und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16.10.2008 unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten erster Instanz werden der Klägerin zu 36%, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 39% und dem Beklagten zu 3. darüber hinaus alleine zu weiteren 25% auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt die Klägerin diejenigen der Beklagten zu 1., 2. und 4. zu 48,5%; diejenigen der Klägerin werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 39% und darüber hinaus dem Be-klagten zu 3. zu weiteren 25% auferlegt. Eine weiterge-hende Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegen-einander aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 10.000 EUR (Kosteninteresse).
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