Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-01-29, II-10 WF 30/08

II-10 WF 30/08Supreme CourtJan 29, 2009

Regest

RVG § 48 Abs. 1 RVG VV-Nr. 3104 1. Wird nachträglich Prozesskostenhilfe für einen „abgeschlossener Vergleich“ bewilligt, werden von der Bewilligung im Zweifel auch die Verhandlungen und Erörterungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind, erfasst. 2. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den „abgeschlosse-nen Vergleich“ kann allerdings die Terminsgebühr nur umfassen, wenn vor de-ren Anfall ein entsprechender Antrag auf Erweiterung der Bewilligung gestellt worden ist.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-10 WF 30/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-29

Aktenzeichen: II-10 WF 30/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0129.II10WF30.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

RVG § 48 Abs. 1

RVG VV-Nr. 3104

  1. Wird nachträglich Prozesskostenhilfe für einen „abgeschlossener Vergleich“ bewilligt, werden von der Bewilligung im Zweifel auch die Verhandlungen und Erörterungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen sind, erfasst.

  2. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den „abgeschlosse-nen Vergleich“ kann allerdings die Terminsgebühr nur umfassen, wenn vor de-ren Anfall ein entsprechender Antrag auf Erweiterung der Bewilligung gestellt worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt – Familiengericht - vom 11.08.2008 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Antragstellers wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt – Rechtspflegerin - vom 19.12.2007 (Bl. 35 PKH-Heft) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die dem Rechtsanwalt Dr. W. H. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden gemäß Antrag vom 29.06.2007 (Bl. 17ff PKH-Heft) auf EUR 1.252,71 festgesetzt.

Die Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

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