I-10 U 160/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-12, I-10 U 160/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-02-12, I-10 U 160/08
I-10 U 160/08Supreme CourtFeb 12, 2009
Regest
BGB §§ 133, 157, 184 Abs. 1, 584a Abs. 1, 985, 986 InsO §§ 80, 81 ZPO § 265 Abs. 2 1. Der Erwerb durch Zwangsversteigerung hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Ein-fluss auf die Prozessführungsbefugnis des auf Räumung und Herausgabe kla-genden Insolvenzverwalters. Dieser kann allerdings nur noch auf Leistung an den neuen Eigentümer klagen. 2. Wird der vorläufig vollstreckbare Herausgabeanspruch im Wege der Zwangsvoll-streckung durchgesetzt, liegt mangels Erfüllung des Herausgabeanspruchs keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor. 3. Zur Auslegung eines neu gefassten Pachtvertrages, in den die noch im ersten Pachtvertrag enthaltene Regelung, „Eine...Untervermietung der Gesamtanlage oder von Teilen der Gesamtanlage, ohne schriftliche Zustimmung des Pächters, ist nicht zulässig“, nicht übernommen worden ist. 4. Zur Frage, wann in der über einen längeren Zeitraum erfolgten Hinnahme der Überlassung der Pachtsache an einen Dritten eine stillschweigend erklärte Ges-tattung der Unterverpachtung liegen kann.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 160/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-12
Aktenzeichen: I-10 U 160/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0212.I10U160.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
BGB §§ 133, 157, 184 Abs. 1, 584a Abs. 1, 985, 986
InsO §§ 80, 81
ZPO § 265 Abs. 2
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Der Erwerb durch Zwangsversteigerung hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO keinen Ein-fluss auf die Prozessführungsbefugnis des auf Räumung und Herausgabe kla-genden Insolvenzverwalters. Dieser kann allerdings nur noch auf Leistung an den neuen Eigentümer klagen.
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Wird der vorläufig vollstreckbare Herausgabeanspruch im Wege der Zwangsvoll-streckung durchgesetzt, liegt mangels Erfüllung des Herausgabeanspruchs keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor.
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Zur Auslegung eines neu gefassten Pachtvertrages, in den die noch im ersten Pachtvertrag enthaltene Regelung, „Eine...Untervermietung der Gesamtanlage oder von Teilen der Gesamtanlage, ohne schriftliche Zustimmung des Pächters, ist nicht zulässig“, nicht übernommen worden ist.
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Zur Frage, wann in der über einen längeren Zeitraum erfolgten Hinnahme der Überlassung der Pachtsache an einen Dritten eine stillschweigend erklärte Ges-tattung der Unterverpachtung liegen kann.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Juli 2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Liegenschaft „B. D.“, K. 19 a, 4. D. einschließlich sämtlicher Schlüssel an die K. D. Grund-stücks GmbH, K. S. 4, 1. B., herauszugeben.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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