Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-05-27, I-26 W 5/07 (AktE)

I-26 W 5/07 (AktE)Supreme CourtMay 27, 2009

Regest

§ 305 AktG Bei der Unternehmensbewertung ist das Capital Asset Pricing Model (CAPM) derzeit das wichtigste Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-26 W 5/07 (AktE) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-05-27

Aktenzeichen: I-26 W 5/07 (AktE)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0527.I26W5.07AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§ 305 AktG

Bei der Unternehmensbewertung ist das Capital Asset Pricing Model (CAPM) derzeit das wichtigste Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 19.03.2007 teilweise unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Die auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß §§ 207, 212 UmwG und eine bare Zuzahlung gemäß § 196 UmwG gerichteten Anträge der Antragsteller zu

1),

2),

3),

  1. und

werden zurückgewiesen.

Die den Anteilsinhabern der früheren X die gegen den Umwandlungsbeschluss vom 24.02.2000 Widerspruch zur Niederschrift des Protokolls der Hauptversammlung erklärt haben, gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 UmwG zu gewährende Barabfindung wird auf

19,57 €

je Vorzugs-Stückaktie im rechnerischen Nennwert von 1,00 € festgesetzt.

Ein Ausgleich durch bare Zuzahlung gem. § 196 UmwG findet nicht statt.

Die – selbständigen – Anschlussbeschwerden der Antragsteller und Beschwerdeführer zu

  1. und

  2. sowie

die – unselbständigen - Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu

6),

7),

8),

9),

16),

  1. und

werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in erster Instanz und die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin, die auch die in der ersten Instanz und in der Beschwerdeinstanz entstandene Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.

Die in erster Instanz und in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller

1),

2),

3),

  1. und

tragen diese selbst.

Die Antragsgegnerin trägt die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der übrigen Antragsteller, die ihre in dem Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird für die erste Instanz auf 8.965.000 € und für die Beschwerdeinstanz auf 7.500.000 € festgesetzt.

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