I-3 Wx 33/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-24, I-3 Wx 33/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-06-24, I-3 Wx 33/09
I-3 Wx 33/09Supreme CourtJun 24, 2009
Regest
PStG §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3; BGB § 1626 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2; FGG § 12; 1. Die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung des geschlechtsneutralen türkischen Vornamens „Erva“ für einen Jungen ohne Beilegung eines das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamens hängt davon ab, ob „Erva“ in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname für Mädchen ist. 2. Stellt sich (hierzu sind von der Tatsacheninstanz noch ergänzende Feststellungen zu treffen) heraus, dass „Erva“ in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname von Mädchen ist, so war die Eintragung allein dieses Vornamens rechtlich unzulässig, wurde das Namensbestimmungsrecht der Eltern nicht rechtswirksam ausgeübt und kann ein zulässiger Vorname für den Jungen (hier: „Efe“) antragsgemäß im Wege der Berichtigung eingetragen werden. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2009 - I-3 Wx 33/09
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 33/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-24
Aktenzeichen: I-3 Wx 33/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0624.I3WX33.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
PStG §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48; EGBGB Art. 10 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3; BGB § 1626 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2; FGG § 12;
Die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung des geschlechtsneutralen türkischen Vornamens „Erva“ für einen Jungen ohne Beilegung eines das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamens hängt davon ab, ob „Erva“ in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname für Mädchen ist.
Stellt sich (hierzu sind von der Tatsacheninstanz noch ergänzende Feststellungen zu treffen) heraus, dass „Erva“ in der Türkei ein gebräuchlicher Vorname von Mädchen ist, so war die Eintragung allein dieses Vornamens rechtlich unzulässig, wurde das Namensbestimmungsrecht der Eltern nicht rechtswirksam ausgeübt und kann ein zulässiger Vorname für den Jungen (hier: „Efe“) antragsgemäß im Wege der Berichtigung eingetragen werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2009 - I-3 Wx 33/09
Tenor
Auf das Rechtsmittel werden die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts und der zugrunde liegende Beschluss des
Amtsgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,- Euro.
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