I-3 Va 9/03•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-22, I-3 Va 9/03
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-07-22, I-3 Va 9/03
I-3 Va 9/03Supreme CourtJul 22, 2009
Regest
EGGVG §§ 23 ff.; Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ) Art. 1, 13 1. Ob eine im November 2002 beim Bundesbezirksgericht für den östlichen Bereich von New York (Distrikt Court for the Eastern District of New York) eingereichte Schadensersatzklage (hier: Sammelklage, mit der mehrere schwarze Südafrikaner von mehreren namentlich aufgeführten Unternehmen aus den USA und Europa sowie weiteren unbekannten Gesellschaften Schadensersatz wegen der Unterstützung des früheren südafrikanischen Apartheid-Regimes verlangen) einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen ist, richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ). 2. Der rechtlichen Einordnung als Zivilklage im Sinne des Art. 1 HZÜ steht grundsätzlich nicht entgegen, dass - die Klage auf Schadensersatz mit Strafcharakter gerichtet ist; - es sich um eine sogenannte class action handelt (hier: Auftreten eines Klägers für mehr als 30.000 Mitglieder seiner Organisation); - die Kläger sich auf den Alien Torts Claim Act (ATCA) stützen, der Teil des Judiciary Act von 1798 ist. 3. Die ersuchte Zustellung darf nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder die konkret zuzustellende Klage offenkundig rechtsmissbräuchlichen Charakter hat was nicht schon der Fall ist, bei - einer US-amerikanischen Strafschadensersatzklage („punitive damages“); - der Möglichkeit der zivilprozessualen Sachverhaltsermittlung im Wege der pre-trail discovery - Unschlüssigkeit der Klage nach deutschen Maßstäben. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2009 – I-3 Va 9/03
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Va 9/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-22
Aktenzeichen: I-3 Va 9/03
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:0722.I3VA9.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
EGGVG §§ 23 ff.; Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ) Art. 1, 13
Ob eine im November 2002 beim Bundesbezirksgericht für den östlichen Bereich von New York (Distrikt Court for the Eastern District of New York) eingereichte Schadensersatzklage (hier: Sammelklage, mit der mehrere schwarze Südafrikaner von mehreren namentlich aufgeführten Unternehmen aus den USA und Europa sowie weiteren unbekannten Gesellschaften Schadensersatz wegen der Unterstützung des früheren südafrikanischen Apartheid-Regimes verlangen) einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland zuzustellen ist, richtet sich nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ).
Der rechtlichen Einordnung als Zivilklage im Sinne des Art. 1 HZÜ steht grundsätzlich nicht entgegen, dass
-
die Klage auf Schadensersatz mit Strafcharakter gerichtet ist;
-
es sich um eine sogenannte class action handelt (hier: Auftreten
eines Klägers für mehr als 30.000 Mitglieder seiner Organisation);
- die Kläger sich auf den Alien Torts Claim Act (ATCA) stützen,
der Teil des Judiciary Act von 1798 ist.
Die ersuchte Zustellung darf nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden oder die konkret zuzustellende Klage offenkundig rechtsmissbräuchlichen Charakter hat was nicht schon der Fall ist, bei
-
einer US-amerikanischen Strafschadensersatzklage („punitive damages“);
-
der Möglichkeit der zivilprozessualen Sachverhaltsermittlung im Wege der
pre-trail discovery
- Unschlüssigkeit der Klage nach deutschen Maßstäben.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2009 – I-3 Va 9/03
Tenor
Das Gesuch wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert beträgt 500.000 € (vgl. OLG Frankfurt 20 VA 5/04, Be-schluss vom 30.03.2006).
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