I-3 Wx 179/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-16, I-3 Wx 179/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-11-16, I-3 Wx 179/09
I-3 Wx 179/09Supreme CourtNov 16, 2009
Regest
WEG §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1; BGB § 1004 1. Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen. 2. Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2009 – I-3 Wx 179/09
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 179/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-11-16
Aktenzeichen: I-3 Wx 179/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1116.I3WX179.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Leitsätze
WEG §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1; BGB § 1004
Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen.
Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2009 – I-3 Wx 179/09
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Wert: Bis 2.000,- Euro
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