I-2 U 118/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-17, I-2 U 118/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2009-12-17, I-2 U 118/08
I-2 U 118/08Supreme CourtDec 17, 2009
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 118/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-17
Aktenzeichen: I-2 U 118/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2009:1217.I2U118.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A.
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel – das im Oktober 2009 verkündete Teilurteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie vom 1. Juli 2006 bis zum 2. Feb¬ruar 2007 in der A
Vorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Gewe-ben in Faseröffnungslinien, die dadurch gekenn¬zeichnet sind, dass gegenüber der Oberfläche einer Öffnungswalze Farbsensoren über die Arbeitsbreite der Öffnungswalze angebracht sind, die dann, wenn die Farbsensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im geöffneten Material gegenüber der Normalfaser feststellen, dafür sorgen, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faseröffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung ausgeschleust werden kann,
ausgeliefert hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe der Auslieferungs¬mengen und -zeiten, wobei sich der Begriff „Auslieferung“ auf den Zeitpunkt bezieht, zu dem die betreffenden Gegenstände das Werk der Beklagten ver¬lassen haben.
II.
Hinsichtlich des im Wege der Stufenklage verfolgten weitergehenden Rechnungslegungsantrages (Antrag zu II. 1.) sowie des Feststellungsantrages zu I. wird die Klage abgewiesen.
B.
I.
Die Beklagte wird ferner verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Erfassen von andersfarbigen Fasern, Folien oder Gewe-ben in Faseröffnungslinien
in der A herzustellen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen gegenüber der Oberfläche einer Öffnungswalze Farbsensoren über die Arbeitsbreite der Öffnungswalze angebracht sind, die dann, wenn die Farbsensoren und die Auswerteelektronik eine deutliche Farbabweichung im geöffneten Material gegenüber der Normalfaser feststellen, dafür sorgen, dass der Faserstrom ganz oder teilweise aus der normalen Faseröffnungslinie durch eine Ausschleusevorrichtung ausgeschleust werden kann;
dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu B. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Februar 2007 begangen und in welchem Umfang sie seit diesem Zeitpunkt die unter B. I. 1. bezeichneten Vorrichtungen in der A in Verkehr gebracht hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem vom Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit ver¬pflich¬te¬ten, vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter B. I. 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu B. I. 1. bezeichneten, seit dem
- Februar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
C.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.
D.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 530.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 530.000,-- Euro, wovon auf die Berufung des Klägers (einschließlich Klageerweiterung) 500.000,-- Euro und auf die Berufung der Beklagten 30.000,-- Euro entfallen.
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