Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-03-11, I-2 U 146/08

I-2 U 146/08Supreme CourtMar 11, 2010

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 146/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-11

Aktenzeichen: I-2 U 146/08

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0311.I2U146.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Oktober 2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Tenor zu II. 1. des landgerichtlichen Urteils die Worte „der Herstellungsmengen und -zeiten“ gestrichen werden.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 250.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht der Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt, wovon auf die Berufung der Beklagten zu 1. und die Berufung der Beklagten zu 2. jeweils 250.000,-- Euro entfallen

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