I-20 U 62/09•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-27, I-20 U 62/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-04-27, I-20 U 62/09
I-20 U 62/09Supreme CourtApr 27, 2010
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 62/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-27
Aktenzeichen: I-20 U 62/09
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0427.I20U62.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 2009 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.039.815,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2008 sowie 5% Zinsen aus jeweils 346.605,13 € für die Zeit seit dem 01.02.2001, 01.02.2002 und 01.05.2003 jeweils bis zum 01.08.2008 und weitere 6.039,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 1/8 die Beklagte und zu 7/8 die Klägerin. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen zu 1/5 die Beklagte und zu 4/5 die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
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