Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-05-31, I-3 Wx 104/10

I-3 Wx 104/10Supreme CourtMay 31, 2010

Regest

GmbHG §§ 74 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 394 1. Sind die Bücher und Schriften nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft oder deren Erlöschen durch Löschung einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben und ist dieser durch das Gericht zu bestimmen, so kann das Gericht jeden zum Verwahrer bestimmen, der hierzu auch durch Gesellschaftsvertrag, Beschluss oder Einigung hätte bestimmt werden können. 2. Das gerichtliche Bestimmungsrecht ist lediglich nach allgemeinen Grundätzen dahin begrenzt, dass das Gericht nicht "sehenden Auges" einen handgreiflich ungeeigneten Verwahrer (hier offen bleibend im Falle eines zu befürchtenden Gebrauchs der aufzubewahrenden Unterlagen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Geschäftsführer und einem früheren Mitgesellschafter) bestimmen darf. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2010 – I-3 Wx 104/10

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 104/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-31

Aktenzeichen: I-3 Wx 104/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0531.I3WX104.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GmbHG §§ 74 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 394

Sind die Bücher und Schriften nach Beendigung der Liquidation der Gesellschaft oder deren Erlöschen durch Löschung einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben und ist dieser durch das Gericht zu bestimmen, so kann das Gericht jeden zum Verwahrer bestimmen, der hierzu auch durch Gesellschaftsvertrag, Beschluss oder Einigung hätte bestimmt werden können.

Das gerichtliche Bestimmungsrecht ist lediglich nach allgemeinen Grundätzen dahin begrenzt, dass das Gericht nicht "sehenden Auges" einen handgreiflich ungeeigneten Verwahrer (hier offen bleibend im Falle eines zu befürchtenden Gebrauchs der aufzubewahrenden Unterlagen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Geschäftsführer und einem früheren Mitgesellschafter) bestimmen darf.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Mai 2010 – I-3 Wx 104/10

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 Euro.

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