I-2 U 43/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-18, I-2 U 43/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-06-18, I-2 U 43/08
I-2 U 43/08Supreme CourtJun 18, 2010
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 43/08 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-18
Aktenzeichen: I-2 U 43/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0618.I2U43.08.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
A.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
I.
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden das europäische Patent 1 684 XXX betreffenden Klage über die vom Landgericht bereits ausgesprochene Verurteilung hinaus weiterhin verurteilt,
der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 25. September 2005
eine handbetriebene, frei bewegliche Teigrolle
in der Dangeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genann-ten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
wobei die Teigrolle einen festen Kern und einen separaten Mantel auf dem Kern aufweist, wobei der Mangel eine glatte Rolloberfläche definiert und im wesentli-chen aus Silikonelastomer besteht, und wobei die Teigrolle hergestellt ist nach folgendem Verfahren:
Bereitstellen eines Kerns mit einer Oberfläche zur Aufnahme eines Mantels;
Ausformen eines Mantels aus Silikonelastormer in einer Form, wobei der ausge-formte Mantel flexibel und elastisch ist, um fest am Kern zu halten; und
Entnehmen des Silikonmantels nach dem Ausformen aus der Form und Aufbringen des Mantels auf den Kern, wobei der Mantel auf den Kern aufgebracht wird, indem er zum Aufbringen umgestülpt wird, so dass die Außenseite des ausgeformten Mantels zur Innenseite des Mantels wird,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen (ggfs. Typen-bezeichnungen), -zeiten und –preisen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen (ggfs. Typenbezeichnungen), -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla-genhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei diese Verpflichtung nicht die von der Klägerin behaupteten Lieferungen vom 1. Juli 2008, 18. Juli 2008 und 26. August 2008 an die A GmbH & Co.KG in P umfasst;
der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer der unter I.1. bezeichneten Teigrollen sowie die über ge-lieferten oder bestellten Mengen;
die in ihren Besitz oder Eigentum befindlichen unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
-
für die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 25. September 2005 bis zum 30. November 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädi-gung zu zahlen;
-
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 30. November 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; hiervon ausgenommen sind wiederum die vorbezeichneten Lieferungen an die A GmbH & Co. KG.
B.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten zu 95 % und der Klägerin zu 5 % auferlegt.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Der Streitwert für das abgetrennte Verfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.
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