Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-01, II-7 UF 79/10

II-7 UF 79/10Supreme CourtJul 1, 2010

Regest

§ 64 Abs. 1 FamFG Keine Wiedereinsetzung bei unrichtig adressiertem Beschwerdeschriftsatz (an das OLG statt an das AG) Eine Wiedereinsetzung bei versehentlich unrichtig adressiertem Beschwerde-schriftsatz und unterbliebener rechtzeitiger Einreichung bei dem Ausgangsgericht gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich; § 17 Abs. 2 FamFG ist in Familiensachen nicht anwendbar (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG)

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — II-7 UF 79/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-01

Aktenzeichen: II-7 UF 79/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0701.II7UF79.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Leitsätze

§ 64 Abs. 1 FamFG

Keine Wiedereinsetzung bei unrichtig adressiertem Beschwerdeschriftsatz (an das OLG statt an das AG)

Eine Wiedereinsetzung bei versehentlich unrichtig adressiertem Beschwerde-schriftsatz und unterbliebener rechtzeitiger Einreichung bei dem Ausgangsgericht gemäß § 64 Abs. 1 FamFG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich; § 17 Abs. 2 FamFG ist in Familiensachen nicht anwendbar (§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG)

Tenor

Die als Berufung statthafte Beschwerde sowie die Beschwerde des An-tragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 31. März 2010 werden als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.

Beschwerdewert: 4.537 €.

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