Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-14, I-3 Wx 123/10

I-3 Wx 123/10Supreme CourtJul 14, 2010

Regest

BGB §§ 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO §§ 22, 29; AktG § 273 Abs. 4 (analog) 1. Der mit den Mitteln des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass bei der als Berechtigte eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts eingetragenen GmbH nach Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma keinerlei Vermögen mehr vorhanden, diese daher nicht mehr existent und das Vorkaufsrecht deshalb untergegangen ist, setzt zusätzlich den Nachweis voraus, dass die GmbH das Vorkaufsrecht nicht vor ihrem Erlöschen im Rahmen einer Teilübertragung des Unternehmens nach § 1059a Nr. 2 BGB (mit-) übertragen hat. 2. In der Eintragung eines subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts für eine GmbH liegt – unabhängig von der Frage, ob es (noch) Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes Vermögen der Gesellschaft darstellt – eine formale Rechtsposition, deren angestrebte Beseitigung (Löschung) eine Nachtragsliquidation erfordert. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2010 – I-3 Wx 123/10

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 123/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-14

Aktenzeichen: I-3 Wx 123/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0714.I3WX123.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

BGB §§ 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO §§ 22, 29; AktG § 273 Abs. 4 (analog)

Der mit den Mitteln des § 29 GBO zu erbringende Nachweis, dass bei der als Berechtigte eines subjektiv-persönlichen Vorkaufsrechts eingetragenen GmbH nach Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma keinerlei Vermögen mehr vorhanden, diese daher nicht mehr existent und das Vorkaufsrecht deshalb untergegangen ist, setzt zusätzlich den Nachweis voraus, dass die GmbH das Vorkaufsrecht nicht vor ihrem Erlöschen im Rahmen einer Teilübertragung des Unternehmens nach § 1059a Nr. 2 BGB (mit-) übertragen hat.

In der Eintragung eines subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts für eine GmbH liegt – unabhängig von der Frage, ob es (noch) Vermögenswert besitzt und damit unverteiltes Vermögen der Gesellschaft darstellt – eine formale Rechtsposition, deren angestrebte Beseitigung (Löschung) eine Nachtragsliquidation erfordert.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2010 – I-3 Wx 123/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Wert: 1.000,- Euro.

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