I-2 W 32/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-19, I-2 W 32/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-07-19, I-2 W 32/10
I-2 W 32/10Supreme CourtJul 19, 2010
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 32/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-19
Aktenzeichen: I-2 W 32/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:0719.I2W32.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom8. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 2009 (Aktenzeichen I- 2 U 65/04)
1.sind von der Beklagten zu 1. 22.204,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Oktober 2009 an die Klägerin zu erstatten;
2.sind von dem Beklagten zu 2. 22.204,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Oktober 2009 an die Klägerin zu erstatten;
3.sind von dem Beklagten zu 3. 20.897,99 € nebst Zinsen in Höhe von5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Oktober 2009 an die Klägerin zu erstatten;
sind von den Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner weitere 65.306,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23. Oktober 2009 an die Klägerin zu erstatten.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagtenzu 1. bis 3. als Gesamtschuldner 25 % und die Beklagten zu 1. bis 3. allein jeweils weitere 3 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 3. hat die Klägerin 66 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
III.Der Beschwerdewert wird auf 35.495,49 Euro festgesetzt, wovon auf die Beklagte zu 1. 6.034,23 Euro, auf den Beklagten zu 2. 6.034,23 Euro, auf den Beklagten zu 3. 5.679,28 Euro und auf die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner weitere 17.747,75 Euro entfallen.
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