Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-05, I-1 U 244/09

I-1 U 244/09Supreme CourtOct 5, 2010

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-1 U 244/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-05

Aktenzeichen: I-1 U 244/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1005.I1U244.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten wird das am 1. Dezember 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt

a.

an die Klägerin Verdienstausfallschadenersatz in Höhe von 2.092,27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen.

b.

an die Klägerin Haushaltsführungsschadensersatz in Höhe von 7.087,44 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 zu zahlen,

c.

an die Klägerin ab Oktober 2009 bis zu ihrem Lebensende als Haushaltsführungsschadensersatz eine Rente in Höhe von monatlich 163,08 € zu zahlen, und zwar vierteljährlich im Voraus.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch das Schadensereignis vom 01.08.2004 entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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