Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-15, I-17 U 89/09

I-17 U 89/09Supreme CourtOct 15, 2010

Regest

Zur Haftung einer Bank aus Beratungsverschulden wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen bei der Zeichnung von Anteilen an einem geschlossenen Medienfonds (VIP 3 und 4)

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-17 U 89/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-10-15

Aktenzeichen: I-17 U 89/09

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1015.I17U89.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Leitsätze

Zur Haftung einer Bank aus Beratungsverschulden wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen bei der Zeichnung von Anteilen an einem geschlossenen Medienfonds (VIP 3 und 4)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. April 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (6 O 234/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8% p. a., seit dem 1. August 2008 zu zahlen;

b)

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steu-erlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus dem Erwerb seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG entstanden sind oder noch entstehen werden;

jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung des klägerischen Anteils in Höhe des No-minalbetrages von 25.000,-- € an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG.

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.875,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8% p. a., seit dem 1. August 2008 zu zahlen;

b)

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag mit der H.-Bank, Darlehnskonto 667482305, hinsichtlich seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG freizustellen;

c)

es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus dem Erwerb seiner Beteiligung an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG entstanden sind oder noch entstehen werden;

jeweils Zug um Zug gegen Abtretung des klägerischen Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000,00 € an der Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.541,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsansprüche wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18% und die Beklagte zu 82%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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