Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-25, III-1 Ws 256/10

III-1 Ws 256/10Supreme CourtOct 25, 2010

Regest

EMRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und e, Art. 7 Abs. 1 Satz 2 StGB § 67d Abs. 2 und 3, § 67a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO § 463 Abs. 3 Satz 4 1. Die konventionsrechtliche Problematik des rückwirkenden Wegfalls der zehnjährigen Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung (EGMR Urteil vom 17. Dezember 2009, 19359/04) erfasst auch diejenigen „Altfälle“, bei denen die Sicherungsverwahrung aufgrund einer Überweisungsentscheidung gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird. 2. Zur unmittelbaren „Umsetzbarkeit“ der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 (19359/04) beim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung. 3. Nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung ist zwecks Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB und jeder daran anschließenden Nachfolgeentscheidung gemäß § 67d Abs. 2 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage erforderlich, ob von dem Untergebrachten nach wie vor die hangbedingte Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-1 Ws 256/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-25

Aktenzeichen: III-1 Ws 256/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1025.III1WS256.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Leitsätze

EMRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und e, Art. 7 Abs. 1 Satz 2

StGB § 67d Abs. 2 und 3, § 67a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

StPO § 463 Abs. 3 Satz 4

  1. Die konventionsrechtliche Problematik des rückwirkenden Wegfalls der zehnjährigen Höchstfrist für die Sicherungsverwahrung (EGMR Urteil vom 17. Dezember 2009, 19359/04) erfasst auch diejenigen „Altfälle“, bei denen die Sicherungsverwahrung aufgrund einer Überweisungsentscheidung gemäß § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen wird.

  2. Zur unmittelbaren „Umsetzbarkeit“ der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 (19359/04) beim gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung.

  3. Nach zehnjährigem Vollzug der Sicherungsverwahrung ist zwecks Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 67d Abs. 3 StGB und jeder daran anschließenden Nachfolgeentscheidung gemäß § 67d Abs. 2 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage erforderlich, ob von dem Untergebrachten nach wie vor die hangbedingte Gefahr einer Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der

  1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom

  2. August 2010 (052 StVK 40/10) aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zu-rückverwiesen.

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