I-20 U 209/08•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-26, I-20 U 209/08
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-10-26, I-20 U 209/08
I-20 U 209/08Supreme CourtOct 26, 2010
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-20 U 209/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-26
Aktenzeichen: I-20 U 209/08
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1026.I20U209.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. September 2008 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts vom 10. November 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
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hinsichtlich der Formel zu I. 1. a) die Zustimmung, nicht die Genehmigung der Klägerin maßgeblich ist und
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die Verurteilung zur Auskunftserteilung unter I. 2. der Formel entfällt, soweit es nicht um die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände gemäß dem Antrag zu 1. a) geht und
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in der Formel zu I. 1. a) in der vierten Zeile hinter den Worten „… Wortzeichen ‚X.‘ und /“ das Wort „oder“ eingefügt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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