5 UF 79/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2010-11-17, 5 UF 79/10
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 UF 79/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-17
Aktenzeichen: 5 UF 79/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2010:1117.5UF79.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das am 22.03.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Mönchengladbach, 25 F 137/07, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des am 15.04.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 16 F 287/2000, zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vergleichs wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1) ab dem 01.12.2005 einen monatlichen Unterhalt von 436,00 € zu zahlen. Ab dem 01.01.2008 entfällt in Abänderung des am 15.04.2002 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach, 16 F 287/2000, geschlossenen Vergleichs die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden für beide Instanzen wie folgt geregelt:
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 60 % und im Übrigen die Beklagte zu 1) selber. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 30 % und im Übrigen der Kläger selber. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 1) zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Berufungswert wird wie folgt festgesetzt:
Für die Zeit bis zu Teilrücknahme im Senatstermin vom 13.10.2010 auf 14.960,79 €, davon entfallen auf die Berufung der Beklagten zu 1) 12.426,00 € und auf die Berufung der Beklagten zu 2) 1.150,83 € und die Berufung des Klägers 1.383,96 €.
Ab Teilrücknahme der Berufung der Beklagten zu 1) beläuft sich der Berufungswert auf 10.818,79 €, davon entfallen auf die Berufung der Beklagten zu 1) 8.284,00 €, auf die Berufung der Beklagten zu 2) 1.150,83 € und auf die Berufung des Klägers 1.383,96 €.
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