Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-01-20, I-2 U 55/10

I-2 U 55/10Supreme CourtJan 20, 2011

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 55/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: I-2 U 55/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0120.I2U55.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:

Die Verfügungsbeklagten zu 1., 3. und 4. (in der Aufzählung im Rubrum des landgerichtlichen Urteils) werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

kontrolliert freisetzende Oxycodonhydrochlorid-Dosierungsformen zur oralen Verabreichung an menschliche Patienten, umfassend 10 mg bis 40 mg Oxycodonhydrochlorid, umfassend eine kontrolliert freisetzende Matrix, umfassend Oxycodonhydrochlorid und ein kontrolliert freisetzendes Matrixmaterial, wobei die kontrolliert freisetzenden Matrixmaterialien, die in der kontrolliert freisetzenden Dosisform enthalten sind, ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus bekömmlichen („digestible“), langkettigen (C8 - C50) substituierten oder nicht-substituierten Kohlenwasserstoffen, nämlich Fettsäuren, Fettalkoholen, Glycerylestern von Fettsäuren, pflanzlichen Ölen und Wachsen, und wobei die Dosierungsform eine in-vitro-Auflösung der Dosierungsform bereitstellt, wobei, bei Messung nach dem USP-Paddle-Verfahren, bei 100 UpM in 900 ml wässrigem Puffer (pH zwischen 1,6 und 7,2) bei 37° Celsius, zwischen 12,5 Gew.-% und 42,5 Gew.-% Oxycodonhydrochlorid nach einer Stunde freigesetzt sind, zwischen 25 Gew.-% und 56 Gew.-% Oxycodonhydrochlorid nach zwei Stunden freigesetzt sind, zwischen 45 Gew.-% und 75 Gew.-% Oxycodonhydrochlorid nach vier Stunden freigesetzt sind und zwischen 55 Gew.-% und 85 Gew.-% Oxycodonhydrochlorid nach sechs Stunden freigesetzt sind, und wobei die in-vitro-Freisetzung unabhängig vom pH-Wert ist,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 1 810 XXX herzustellen (nur die Verfügungsbeklagte zu 4.), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.