I-22 U 76/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-04, I-22 U 76/10
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-04, I-22 U 76/10
I-22 U 76/10Supreme CourtFeb 4, 2011
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-22 U 76/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-04
Aktenzeichen: I-22 U 76/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0204.I22U76.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. März 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.015,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.150,36 € seit dem 23. Januar 2002 und aus dem vollen Betrag seit dem 23. Juni 2005 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin alle über den vorgenannten Betrag hinausgehenden Schäden, die auf der mangelhaften Planung und Montage der Glasschiebetüranlagen im Büro- und Wohngebäude Rolandstraße 14 in Gelsenkirchen beruhen, wie folgt zu ersetzen hat:
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In vollem Umfang weitere Kosten für die Montage, Zwischen-lagerung und Remontage von Blechen, für Unterstützung, Ergänzen, Fixieren und Einbringen der Dämmung sowie für Lieferung und Einbau einer Folie einschließlich Freiräumen der Betonflächen, Reinigen und Vorbereiten zur Verklebung und Einkürzen vorstehender Abstützungen,
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keine Kosten für das Richten der äußeren Blendrahmenprofile (Zargen) und die Instandsetzung der Schließbolzen,
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½ der weiteren Kosten für das Richten und erneute Einstellen der Flügelelemente,
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⅔ der weiteren Schutz- und Reinigungs-, Gerüst-, Baustelleneinrichtungs-, An- und Abfahrts- sowie sonstige auf die Sanierungsmaßnahme insgesamt bezogenen Kosten.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 790,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. September 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Be-klagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelas-sen, die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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