Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-02-16, VI-3 Kart 279/09 (V)

VI-3 Kart 279/09 (V)Supreme CourtFeb 16, 2011

Regest

§ 23 Abs. 6, Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV; § 49 Abs. 5 EnWG 1. Verteilernetzbetreibern kann nur im Einzelfall unter den in § 23 Abs. 6 ARegV ge-nannten Voraussetzungen ein Investitionsbudget genehmigt werden. Für eine er-weiternde Auslegung der Vorschrift ist angesichts deren Ausnahmecharakters auch dann kein Raum, wenn sich die dem Investitionsantrag zugrundeliegende Maßnahme als Folge einer Netzausbaumaßnahme des vorgelagerten Netzbetreibers darstellt und diesem hierfür ein Investitionsbudget nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigt worden ist. 2. Das Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ist nur dann erfüllt, wenn die Umstrukturierungsmaßnahme zur Umsetzung technischer Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes erforderlich ist und zusätzlich eine behördliche Anordnung der Maßnahme nach § 49 Abs. 5 EnWG vorliegt oder die Landesregulierungsbehörde die Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt hat.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 279/09 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-16

Aktenzeichen: VI-3 Kart 279/09 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0216.VI3KART279.09V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

§ 23 Abs. 6, Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV; § 49 Abs. 5 EnWG

  1. Verteilernetzbetreibern kann nur im Einzelfall unter den in § 23 Abs. 6 ARegV ge-nannten Voraussetzungen ein Investitionsbudget genehmigt werden. Für eine er-weiternde Auslegung der Vorschrift ist angesichts deren Ausnahmecharakters auch dann kein Raum, wenn sich die dem Investitionsantrag zugrundeliegende Maßnahme als Folge einer Netzausbaumaßnahme des vorgelagerten Netzbetreibers darstellt und diesem hierfür ein Investitionsbudget nach § 23 Abs. 1 ARegV genehmigt worden ist.

  2. Das Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV ist nur dann erfüllt, wenn die Umstrukturierungsmaßnahme zur Umsetzung technischer Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes erforderlich ist und zusätzlich eine behördliche Anordnung der Maßnahme nach § 49 Abs. 5 EnWG vorliegt oder die Landesregulierungsbehörde die Notwendigkeit der Maßnahme bestätigt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 26.11.2009 (BK 4-08/144) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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