VI-U (Kart) 1/06•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-04, VI-U (Kart) 1/06
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-03-04, VI-U (Kart) 1/06
VI-U (Kart) 1/06Supreme CourtMar 4, 2011
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-U (Kart) 1/06 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-04
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 1/06
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0304.VI.U.KART1.06.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 1. Kartellsenat
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 31.08.2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen über
-
die gesamte Anzahl von Anrufen bei dem von ihr betriebenen Auskunftssystem zu den im Leistungsschein festgelegten Zugangsrufnummern …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, S. + …, und zwar für die Zeit von März 2002 bis Dezember 2002 und für die Jahre 2003, 2004 und 2005;
-
die gesamte Anzahl von Zugriffen in dem von ihr betriebenen Auskunftssystem zu der im Leistungsschein festgelegten Zugangsseite B. A. für den Zeitraum ab dem 17.05.2004 bis zum 31.12.2004.
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte künftig auf der Grundlage des Datenüberlassungsvertrages vom 11.10./31.10.2000 ver-pflichtet ist, der Klägerin die gesamte Anzahl von Anrufen, jeweils aufgeschlüsselt nach Monaten, zu den im Leistungsschein festgelegten Zugangsrufnummern zum 15. des Folgemonats schriftlich mitzuteilen.
-
Im Übrigen wird die Klage - mit Ausnahme des Klageantrages zu 2. - abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 1.500 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 30 Mio. € festgesetzt. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 1.500 € festgesetzt, derjenige der Klägerin übersteigt 20.000 €.
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