Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-02, VII-Verg 18/11

VII-Verg 18/11Supreme CourtMay 2, 2011

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 18/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-02

Aktenzeichen: VII-Verg 18/11

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0502.VII.VERG18.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 10. wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 01. Februar 2011 (VK 3-126/10) zu 3. und 4. teilweise aufgehoben.

Nr. 3 des Beschlusses wird um folgenden Satz 4 ergänzt:

„Jedoch tragen die notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 10. – soweit sie die Fachlose 20, 23, 26 und 35 betreffen – die Antragsgegnerinnen.“

In Nr. 4 wird hinter „Antragstellerin“ eingefügt „,die Beigeladene zu 10.“

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 10. und der Antragsgegnerinnen tragen zu 1/10 die Antragsgegnerinnen und im Übrigen die Beigeladene zu 10.

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