Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-05-11, VII-Verg 64/10

VII-Verg 64/10Supreme CourtMay 11, 2011

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — VII-Verg 64/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-11

Aktenzeichen: VII-Verg 64/10

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0511.VII.VERG64.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vergabesenat

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 16. Dezember 2010 (VK VOB 28/10) aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Verwendung unzulässiger Zuschlagskriterien in ihren Rechten verletzt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB sowie der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf bis zu 320.000 € festgesetzt.

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