I-10 U 60/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-28, I-10 U 60/11
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-06-28, I-10 U 60/11
I-10 U 60/11Supreme CourtJun 28, 2011
Regest
InsO §§ 41, 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 80, 108 Abs. 1 1. Zu den Forderungen i.S. des § 41 InsO zählen grundsätzlich auch ge-stundete Mietforderungen. 2. Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestun-det sei, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprü-chen berufen.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-10 U 60/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-28
Aktenzeichen: I-10 U 60/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0628.I10U60.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Leitsätze
InsO §§ 41, 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 80, 108 Abs. 1
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Zu den Forderungen i.S. des § 41 InsO zählen grundsätzlich auch ge-stundete Mietforderungen.
-
Hat der Vermieter vor Insolvenzeröffnung mit dem Schuldner vereinbart, dass die Miete für die Dauer seiner finanziellen Schwierigkeiten gestun-det sei, kann sich hierauf auch der Insolvenzverwalter gegenüber den nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden Mietansprü-chen berufen.
Tenor
I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19.07.2011 gegeben.
III. Streitwert: 20.720,70 €
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