I-2 U 48/10•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-07-07, I-2 U 48/10
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 48/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-07
Aktenzeichen: I-2 U 48/10
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0707.I2U48.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das am 25. Februar 2010 verkündete Urteil der
4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) wird – insgesamt - abgewie-sen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten der Anschlussberufung - hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) und 2) wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.740.000,- € festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.250.000,- €, wobei auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) ein Teilbetrag von jeweils 870.000,- € und auf die Anschlussberufung (= Klage gegen die Beklagte zu 3)) ein Betrag von 510.000,- € entfällt.
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