I-2 W 26/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-09-08, I-2 W 26/11
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 W 26/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-08
Aktenzeichen: I-2 W 26/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:0908.I2W26.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Schuldner zu 2. wird durch ein Zwangsgeld von 7.000,-- Euro, ersatz-weise 1 Tag Zwanghaft für je 1.000,-- Euro, dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 Rechnung zu legen.
Das Zwangsmittel darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner zu 2. vollstreckt werden.
II.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Be-schwerdeverfahrens gegen die Schuldnerin zu 1. hat die Gläubigerin zu tragen. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens gegen den Schuldner zu 2. werden diesem auferlegt.
IV.
Der Gegenstandswert für das Verfahren gegen jeden der Schuldner wird auf 14.000,-- Euro festgesetzt.
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