Oberlandesgericht Düsseldorf, 2011-12-22, I-2 U 15/04

I-2 U 15/04Supreme CourtDec 22, 2011

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 15/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-22

Aktenzeichen: I-2 U 15/04

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2011:1222.I2U15.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das am 20. Januar 2004 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) der Klägerin eine Mitberechtigung an folgenden Patentanmeldungen einzuräumen:

 EP 1 176 XXX „Sektionaltor“,

 EP 1 176 XXY „Tor, insbesondere Garagentor“,

 DE 199 41 XXZ „Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor“;

b) gegenüber dem die Anmeldung führenden Patentamt in die Umschreibung der unter a) bezeichneten Patentanmeldungen einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin im Patentregister jeweils als Mitinhaberin geführt wird.

Der auf die Parteien entfallende ideelle Anteil an den unter Ziffer 1. a) genannten Patentanmeldungen wird wie folgt festgestellt:

 EP 1 176 XXX „Sektionaltor“: Klägerin 5 % - Beklagte 95 %;

 EP 1 176 XXY „Tor, insbesondere Garagentor“: Klägerin 5 % - Beklagte 95 %;

 DE 199 41 XXZ „Antriebssystem für ein elektrisch antreibbares Sektionaltor“: Klägerin 20 % - Beklagte 80 %.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

VI.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 2.500.000,- € festgesetzt

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