Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-02-27, III-2 RVs 11/12

III-2 RVs 11/12Supreme CourtFeb 27, 2012

Regest

Leitsatz StPO § 329 Abs. 1 Satz 1 EMRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c 1. Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men-schenrechte vom 22. September 2009 (EGMR Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland) steht allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegen. 2. Ob die in § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzte Vertretungsmöglichkeit, die sich auf Ausnahmefälle (§§ 234, 411 Abs. 2 StPO) beschränkt, in zulässiger Weise durch konventionsfreundliche Auslegung erweitert werden kann, bedarf mangels schriftlicher Vertretungsvollmacht des Verteidigers keiner Entscheidung. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 27. Februar 2012, III-2 RVs 11/12

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-2 RVs 11/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-27

Aktenzeichen: III-2 RVs 11/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0227.III2RVS11.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Leitsatz

StPO § 329 Abs. 1 Satz 1

EMRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c

Auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men-schenrechte vom 22. September 2009 (EGMR Nr. 13566/06, Pietiläinen gegen Finnland) steht allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegen.

Ob die in § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzte Vertretungsmöglichkeit, die sich auf Ausnahmefälle (§§ 234, 411 Abs. 2 StPO) beschränkt, in zulässiger Weise durch konventionsfreundliche Auslegung erweitert werden kann, bedarf mangels schriftlicher Vertretungsvollmacht des Verteidigers keiner Entscheidung.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 27. Februar 2012, III-2 RVs 11/12

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.