Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-05-08, I-3 Wx 51/12

I-3 Wx 51/12Supreme CourtMay 8, 2012

Regest

GBO §§ 18, 19, 22, 29 1. Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Be-schluss. 2. Die Bewilligung (hier: der Erben) nach § 19 GBO stellt ein Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung nach § 22 GBO (hier: Rückauflassungsvormerkung) nicht dar und kann daher nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts sein. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Mai 2012 – I-3 Wx 51/12

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — I-3 Wx 51/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-08

Aktenzeichen: I-3 Wx 51/12

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0508.I3WX51.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

GBO §§ 18, 19, 22, 29

Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Be-schluss.

Die Bewilligung (hier: der Erben) nach § 19 GBO stellt ein Mittel zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses in Bezug auf das auf Grundbuchunrichtigkeit gestützte Gesuch um Löschung nach § 22 GBO (hier: Rückauflassungsvormerkung) nicht dar und kann daher nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts sein.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Mai 2012 – I-3 Wx 51/12

Tenor

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.

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