I-6 U 69/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-07-05, I-6 U 69/11
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-6 U 69/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-05
Aktenzeichen: I-6 U 69/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0705.I6U69.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers zu 2) wird das am 17. Februar 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen tragen zu 7,5 % der Kläger zu 1) und zu 92,5 % der Kläger zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen tragen diese jeweils selbst.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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