I-2 U 16/11•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-08-09, I-2 U 16/11
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — I-2 U 16/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-09
Aktenzeichen: I-2 U 16/11
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0809.I2U16.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Januar 2011 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelferinnen der Beklagten zu tragen.
III.
Das vorliegende Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten und ihre Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000.000,-- Euro festgesetzt.
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