VI-3 Kart 58/11 (V)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-05, VI-3 Kart 58/11 (V)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2012-09-05, VI-3 Kart 58/11 (V)
VI-3 Kart 58/11 (V)Supreme CourtSep 5, 2012
Regest
§§ 10, 13, 23 Abs. 1, Abs. 6, 32 ARegV a.F., § 17 EnWG, § 1 KraftNAV, § 3 Nr. 1 EEG 1. Durch den mit Festlegung vom 8. September 2010 – BK 8-10/004 – geschaffenen Parameter „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen“ sollen typische Einspeisekonstellationen in Verteilernetzen erfasst werden, also üblicherweise anzuschließende Erzeugungsanlagen mit begrenzter Leistung sowie EEG-Anlagen. 2. Die Einspeisung auf Hochspannungsebene ist keine solche typische Einspeisekonstellation, so dass die Genehmigung eines Investitionsbudgets für Verteilernetzbetreiber nicht mit Blick auf eine mögliche Anpassung der Erlösobergrenze über den Erweiterungsfaktor ausgeschlossen ist.
Full text
Oberlandesgericht Düsseldorf — VI-3 Kart 58/11 (V) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-05
Aktenzeichen: VI-3 Kart 58/11 (V)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2012:0905.VI3KART58.11V.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Leitsätze
§§ 10, 13, 23 Abs. 1, Abs. 6, 32 ARegV a.F., § 17 EnWG, § 1 KraftNAV, § 3 Nr. 1 EEG
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Durch den mit Festlegung vom 8. September 2010 – BK 8-10/004 – geschaffenen Parameter „Anzahl der Einspeisepunkte dezentraler Erzeugungsanlagen“ sollen typische Einspeisekonstellationen in Verteilernetzen erfasst werden, also üblicherweise anzuschließende Erzeugungsanlagen mit begrenzter Leistung sowie EEG-Anlagen.
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Die Einspeisung auf Hochspannungsebene ist keine solche typische Einspeisekonstellation, so dass die Genehmigung eines Investitionsbudgets für Verteilernetzbetreiber nicht mit Blick auf eine mögliche Anpassung der Erlösobergrenze über den Erweiterungsfaktor ausgeschlossen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom 18.07.2011, Aktenzeichen BK 4-10-110, in Ziffer 1 aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin vom 29.06.2010 in der geänderten Fassung vom 29.11.2010 auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsprojekt „X.“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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